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FAQ zum Thema "Arbeiten in der Schweiz"

Hier in unseren FAQ erklären wir Ihnen einige bestimmte feststehende Ausdrücke, die mit dem Thema "Arbeiten in der Schweiz" verbunden sind.

Allgemeines

Die Grenzgängerbewilligung

Deutsche Arbeitnehmer benötigen, wenn Sie in der Schweiz arbeiten wollen, eine sogenannte Grenzgängerbewilligung (Ausweis G). Dieser Ausweis wird von Ihrem Schweizer Arbeitgeber für Sie beantragt.

Bitte beachten Sie, dass Sie während des Arbeitsaufenthalts in der Schweiz diesen Grenzgängerausweis stets bei sich führen müssen.

Die Aufenthaltsbewilligung

Wer als deutscher Arbeitnehmer in der Schweiz arbeitet und gleichzeitig seinen Hauptwohlsitz dorthin verlegen möchte, benötigt eine vom kantonalen Migrationsamt erteilte Aufenthaltsbewilligung.

Unterschieden wird hierbei zwischen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung.

Die Zollbestimmungen

Wenn Sie in der Schweiz beschäftigt sind und nach der Arbeit vor Ort etwas gekauft haben, dass Sie mit nach Hause (also nach Deutschland) nehmen, dann fallen Sie unter den sogenannten „kleinen Grenzverkehr“.

Im kleinen Grenzverkehr reduziert sich die reguläre Freimenge von 300 Euro pro Person auf lediglich 90 Euro Warenwert! Von diesen dürfen zudem nicht mehr als 30 Euro auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen.

Die Freimenge kann pro Person nur einmal am Tag genutzt werden.

Formulare

Das Formular S2-76

Der Vordruck S2-76 ist ein Formular zur erstmaligen Anmeldung als Grenzgänger bei Ihrem zuständigen Finanzamt in Deutschland. Diesem ist dann noch ein Nachweis über die Höhe Ihres Lohns beizulegen. Und aufgrund dieser Angaben wird die Höhe der vierteljährlichen Vorauszahlungen für die Einkommensteuer berechnet.

Das Formular Gre-1

Nachdem Sie sich mithilfe des Formulars S2-76 beim Finanzamt angemeldet haben, wird Ihnen dort eine Ansässigkeitsbescheinigung mit dem Grenzgängerfragebogen Vordruck "Gre-1" ausgestellt. Diese Bescheinigung müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber in der Schweiz abgeben, wodurch sichergestellt wird, dass von Ihrem Lohn lediglich die Quellsteuer von 4,5% einbehalten wird.

Das Formular E106

Deutsche Grenzgänger sind per Gesetz grundsätzlich in dem Land der Erwerbstätigkeit, also in der Schweiz versicherungspflichtig (es sei denn, Sie haben von Ihrem Optionsrecht Gebrauch gemacht, sich davon befreien lassen und sind in Deutschland versichert).

Damit Sie aber trotzdem „zu Hause“ in Deutschland zum Arzt können, muss bei der zuständigen Versicherung (in der Schweiz) das Formular E106 angefordert werden, damit Sie auch in Deutschland Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen können.

Begriffe in der Schweizer Versicherungslandschaft

Der Begriff Optionsrecht im Schweizer Versicherungswesen

Unter dem Optionsrecht versteht man das dreimonatige Wahlrecht der Grenzgänger aus Deutschland, durch dass Sie sich entscheiden können, ob Sie in die obligatorische Schweizer Krankenversicherung eintreten, oder sich von dieser befreien lassen und in Deutschland versichert sein möchten.

Der Begriff Franchise im Schweizer Versicherungswesen

Unter „Franchise“ versteht man im Versicherungswesen den Anteil, den der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall selbst zu tragen hat (entweder jährlich oder pro Schadensfall). Er wird als absoluter Anteil gesetzlich festgelegt oder vertraglich vereinbart.

Für Grenzgänger die sich für eine Versicherung bei einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft entschieden haben, bedeutet dies i.d.R. folgendes: Wenn Kosten für Arzt, Spital oder Medikamente entstehen, müssen Sie gemäß Gesetz (KVG) in jedem Kalenderjahr mindestens CHF 300.- der Kosten selbst übernehmen. Dabei handelt es sich um die sogenannte Jahresfranchise.

Für Aufenthalter gilt, dass die Höhe der Franchise individuell festgelegt werden kann, so lange sie gemäß Gesetz (KVG) die Summe von mindestens 300,- CHF überschreitet.

Der Begriff Selbstbehalt im Schweizer Versicherungswesen

Wenn die Kosten für Behandlung, Krankenhausaufenthalt, Medikamente etc. die Jahresfranchise übersteigen, dann werden alle weiteren Kosten zu 90% von der Krankenversicherung getragen. Die restlichen 10% sind der sogenannte Selbstbehalt und müssen vom Versicherungsnehmer getragen werden.

Der Selbstbehalt beträgt im Jahr insgesamt maximal 700,- CHF. Ist auch dieser schließlich überschritten, dann werden alle weiteren Kosten die danach anfallen zu 100% von der Versicherung getragen.

Das bedeutet als Grenzgänger müssen Sie im Jahr mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,-CHF rechnen, die sich aus den 300,-CHF Jahresfranchise und 700,- CHF Selbstbehalt zusammensetzt.

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